Statuten der Grünen Jugend Vorarlberg
Stand 2020, veraltet
§1 Name und Sitz
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Die Organisation trägt den Namen „Grüne Jugend Vorarlberg – Grünalternative Jugend Vorarlberg“ und hat ihren Sitz in Bregenz. Die Kurzbezeichnung „Grüne Jugend Vorarlberg“ ist zulässig.
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Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf das Bundesland Vorarlberg, kann sich aber auch auf das gesamte Bundesgebiet und darüber hinaus erstrecken.
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Die Grüne Jugend Vorarlberg versteht sich als Teil der grün-alternativen Bewegung.
§2 Ziele, Zweck und Grundwerte der Organisation
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Die Grundwerte der Organisation sind: ökologisch, solidarisch, selbstbestimmt, basisdemokratisch, gewaltfrei, feministisch, antifaschistisch.
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Der Zweck des Vereins ist es, Jugendliche zu aktivem politischen Engagement im Sinne der Grundwerte und Grundsätze zu motivieren, geschichtliches Bewusstsein zu stärken und antirassistisches, umweltbewusstes und solidarisches Verständnis zu schaffen.
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Um den in Abs. 2 angeführten Zweck des Vereins auszuüben, tritt der Verein Grüne Jugend Vorarlberg als Organisator von politischen Aktionen, Veranstaltungen und Unternehmungen in der Öffentlichkeit auf und versucht über Pressearbeit, Printmedien und andere Publikationen politisches Bewusstsein im Sinne der in Abs. 1 genannten Grundwerte zu schaffen.
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Faschistische, rassistische, militaristische, homophobe, sexistische und andere undemokratische Praktiken und Äußerungen haben in der Organisation keinen Platz.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
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Als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks gelten:
- Veranstaltungen und Versammlungen aller Art
- Herausgabe von Publikationen aller Art, insbesondere unter Verwendung elektronischer Medien
- Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentationen
- Andere Maßnahmen und Initiativen zur Förderung des Vereinszwecks
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Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen öffentlicher und privater Stellen, Sachspenden, Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, eigene Unternehmungen und sonstige Zuwendungen, ehrenamtliche Arbeitsleistungen, Schenkungen, Erbschaften und sonstige Einnahmen.
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Alle dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet werden.
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Vermögenswerte der Organisation dürfen nur auf den Namen der Organisation angelegt werden.
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Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert.
§4 Mitglieder des Vereins
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Ordentliches Mitglied des Vereins Grüne Jugend Vorarlberg kann jede natürliche Person werden, die sich mit den Grundwerten des Vereins identifiziert, an den Tätigkeiten des Vereins mitwirken will und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 30. Lebensjahres ist nur mehr eine Fördermitgliedschaft möglich.
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Ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und sind in Bezug auf Wahlen aktiv und passiv wahlberechtigt.
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Fördermitglieder fördern die Interessen des Vereins. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, aber passiv wahlberechtigt für die Organe der Rechnungsprüfung, nach §16, oder des Schiedsgerichts nach §13. Der Landesvorstand des Vereins “Grüne Jugend Vorarlberg - Grünalternative Jugend Vorarlberg” regelt die Bestimmungen über die Fördermitgliedschaft. Der Landesvorstand informiert über Änderungen an aktiven Fördermitgliedschaften und über die Beiträge bei der unmittelbar nachfolgenden Landesversammlung.
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Personen, die faschistisches, rassistisches, militaristisches, nationalistisches, homophobes, sexistisches oder autoritäres Gedankengut vertreten, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
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Der Antrag auf Beitritt erfolgt schriftlich an den Landesvorstand. Über die endgültige Aufnahme hat der Landesvorstand zu entscheiden.
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Der Landesvorstand führt eine ständig aktualisierte Liste aller Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
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Der Austritt erfolgt formal an den Landesvorstand und kann nur vom betroffenen Mitglied selbst eingereicht werden. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten der Organisation gegenüber.
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Ein Ausschluss ist durch grobe Verstöße gegen die in §2 formulierten Grundwerte oder groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen möglich.
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Der Landesvorstand kann ein Mitglied aus der Landesorganisation ausschließen. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesvorstand. Der Ausschluss ist binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem dem betroffenen Mitglied der Ausschluss bekannt gemacht wurde, wirksam. Bis zum Zeitpunkt des Stattgebens der Berufung sind die Rechte des betroffenen Mitglieds ruhend gestellt. Gegen einen Ausschluss kann beim Schiedsgericht binnen zwei Wochen nach der Mitteilung des Ausschlusses an das betroffene Mitglied durch dasselbe Berufung eingereicht werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen der Grüne Jugend Vorarlberg teilzunehmen. Ausnahmen für einzelne Sitzungen oder Tagesordnungspunkte sowie das Rederecht regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
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Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht bei Landesversammlungen und sind in Bezug auf Wahlen aktiv und passiv wahlberechtigt.
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2 Wochen nach Beschluss der Aufnahme durch den Landesvorstand, kann das Mitglied von den Rechten als Mitglied in der Landesorganisation Gebrauch machen.
§7 Gliederung und Organe
- Organe der Grünen Jugend Vorarlberg sind:
- die Landesversammlung
- der Landesvorstand
- das Schiedsgericht
- die Rechnungsprüfung
- die Bezirksgruppen
- der Landesausschuss
§8 Landesversammlung
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Die Landesversammlung ist das oberste entscheidende Organ des Vereins. Alle Beschlüsse sind für den Verein bindend. Ausgenommen davon sind das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfung.
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Die Landesversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
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Sitzungen der Landesversammlung sind öffentlich.
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Falls nicht anders geregelt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.
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Die Landesversammlung gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung hat einen Wahlmodus für Wahlen sowie die Definition von Anträgen und Abstimmungen zu enthalten. Die Landesversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und es ist vom Landesvorstand 4 Wochen vor der Sitzung an alle Mitglieder schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
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Die Sitzung der Landesversammlung wird von einem Präsidium geleitet. Dieses ist für die Durchführung im Rahmen des Statuts und der Geschäftsordnung zuständig.
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Bei statutenkonformer Einberufung und im Rahmen der zu Beginn der Landesversammlung beschlossenen Tagesordnung und bis zu der darin festgelegten Uhrzeit ist die Landesversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
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Über die beschlossene Uhrzeit hinaus sowie zur Zuerkennung der Dringlichkeit eines Dringlichkeitsantrages ist die Landesversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der zu Beginn der Landesversammlung anwesenden Stimmberechtigten anwesend sind.
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Die Aufgaben der Landesversammlung sind:
- Beschluss des Budgetvoranschlags
- Wahl und Abwahl des Landesvorstands
- Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen
- Wahl von zwei Schiedsrichter*innen
- Beschluss der Anträge an die Landesversammlung
- Beschluss über Dringlichkeitsanträge
- Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands
- Beschlussfassung über Grundsätze und grundlegende Ausrichtung mit Zweidrittelmehrheit
- Beschlussfassung über die Statuten mit Zweidrittelmehrheit
- Liquidation und Fusion des Vereins mit Dreiviertelmehrheit
- Wahl und Abwahl von Delegierten und Ersatzdelegierten in Gremien, in die die Grüne Jugend Vorarlberg Delegierte entsenden darf, auf Dauer von einem Jahr. Lautet die Einladung dabei spezifisch auf den Vorstand des Vereins “Grüne Jugend Vorarlberg - Grünalternative Jugend Vorarlberg”, entscheidet ein Beschluss des Landesvorstands stattdessen.
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Beschlüsse, Wahlergebnisse und der Verlauf von Diskussionen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von demder Schriftführerin zu unterzeichnen. Das Protokoll muss auf der nächstfolgenden Landesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. Schriftliche Änderungsanträge zum Protokoll müssen 7 Tage vor der Landesversammlung schriftlich beim Landesvorstand einlangen.
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Die Landesversammlung kann einem Mitglied des Landesvorstands nur dadurch ihr Misstrauen aussprechen, indem sie mit einfacher Mehrheit einen Nachfolgerin ernennt.
§9 Außerordentliche Landesversammlung
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Eine außerordentliche Landesversammlung ist vom Landesvorstand einzuberufen:
- auf Beschluss der Landesversammlung,
- auf Antrag des Landesvorstands,
- auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, mindestens jedoch 4 Mitgliedern.
- auf Antrag des Landesausschuss
- auf Antrag von mindestens zwei Bezirksgruppen
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Die Einladungsfrist kann für eine außerordentliche Landesversammlung in begründeten Fällen auf bis zu 2 Wochen verkürzt werden.
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Die außerordentliche Landesversammlung muss spätestens 6 Wochen nach Beschlussfassung bzw. Einbringen des Antrags abgehalten werden.
§10 Der Landesvorstand
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Der Landesvorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des VerG 2002. Dem Landesvorstand gehören 4 bis 6 Mitglieder an:
- eine geschäftsführende Sprecherin
- eine Sprecherin
- eine Finanzreferentin
- bis zu drei weitere Mitglieder.
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Nur ordentliche Mitglieder der Grünen Jugend Vorarlberg können dem Landesvorstand mit Stimmrecht angehören. Bei Verlust der Mitgliedschaft erlischt die Funktion im Landesvorstand automatisch.
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Mindestens eine der beiden Sprecherinnen muss eine FLINT-Person sein.
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Mitglieder des Landesvorstandes werden auf ein Jahr von der Landesversammlung gewählt. Der Vorstand der vorhergehenden Vorstandsperiode führt aber jedenfalls die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstands.
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Der Landesvorstand wählt bei seiner konstituierenden Sitzung einen stellvertretenden Finanzreferentin sowie einen Schriftführer*in aus den Reihen des Vorstandes. Der Vorstand kann weitere Funktionen und Stellvertretungen innerhalb des Vorstands nach eigenem Ermessen bestimmen.
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Der Landesvorstand trifft sich mindestens zweimal im Jahr. Einladungen zu Vorstandssitzungen müssen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung an die Mitglieder des Vorstands schriftlich oder persönlich erfolgen.
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Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, sowie mindestens eine Sprecherin anwesend sind.
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Wird der Landesvorstand dauerhaft beschlussunfähig, ist binnen vier Wochen von den verbleibenden Landesvorstandsmitgliedern eine Landesversammlung zur Neuwahl des Landesvorstandes einzuberufen. Bis zur Neuwahl übernehmen die verbliebenen Landesvorstandsmitglieder die Vorstands- tätigkeiten.
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Werden bei der Wahl zum Landesvorstand nicht mindestens 4 Vorstandsmitglieder gewählt, muss binnen eines Monats von den gewählten Vorstandsmitgliedern eine Landesversammlung zur Wahl der übrigen Landesvorstandsfunktionen initiiert werden.
§11 Aufgaben des Landesvorstands
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Dem Landesvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Durchführung von Beschlüssen der Landesversammlung.
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In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertretung des Vereins nach außen.
- Politische und administrative Leitung des Vereins
- Vorbereitung und Ausarbeitung von Strategien
- Erstellung eines Jahresplans
- Vorbereitung und Einberufung der Landesversammlung
- Austausch und Aufrechterhaltung des Kontaktes mit „Die Grünen Vorarlberg - Grüne Alternative Vorarlberg“
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung eines jährlichen Budgetvoranschlags und eines Rechnungsberichts
- Beschluss von Anstellungen und Aufwandsentschädigungen
- Information über und Einbindung der Vereinsmitglieder in die Vereinstätigkeit
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Der Landesvorstand legt der Landesversammlung einen jährlich zu erstellenden Rechenschaftsbericht vor.
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In dringenden Fällen ist der Landesvorstand berechtigt, vorübergehend, längstens jedoch auf Dauer von acht Wochen, über Delegierungen im Sinne des §8 Abs 9 lit j zu entscheiden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen sämtliche Delegierte und Ersatzdelegierte verhindert sind.
§12 Aufgaben von Vorstandsmitgliedern
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Die Sprecherinnen vertreten den Verein nach außen und sind dessen organschaftliche Vertreterinnen. Sie berufen Vorstandssitzungen ein und sitzen diesen vor.
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Derdem geschäftsführenden Sprecherin obliegt die Leitung der Geschäfte und der Abschluss von Rechtsgeschäften. Derdie geschäftsführende Sprecherin kann Verantwortungsbereiche an dendie Sprecherin übertragen. Derdie Sprecherin handelt im Falle der Übertragung in eigener Verantwortung.
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Derdie geschäftsführende Sprecherin ist für die Koordination der Gremien sowie für die Organisation im Allgemeinen zuständig. Derdie geschäftsführende Sprecherin ist für die Leitung der Landesgeschäftsstelle sowie für organisatorische und administrative Belange zuständig.
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Derdie Finanzreferentin regelt gemeinsam mit derdie geschäftsführenden Sprecherin die finanziellen Belange und ist für die Verwaltung der Barvermögen, die Konten und das Vermögen des Vereins verantwortlich. Sie*er ist verantwortlich für die Führung der Inventarliste des Vereins. Der Landesvorstand kann im Rahmen der durch die Landesversammlung beschlossenen Freigaben Finanzabschlüsse fassen.
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Schriftliche Ausfertigungen des Vereins nach außen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift derdes geschäftsführenden Sprecherin, in Geldangelegenheiten vertreten derdie geschäftsführende Sprecherin und derdie Finanzreferentin den Verein nach außen. Rechtsgeschäfte zwischen Landesvorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Landesvorstandsmitglieds.
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Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Sprecherinnen und demder Finanzreferent*in gemeinsam erteilt werden.
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Die Sprecher*innen sind entscheidungsbefugt im Rahmen der Beschlüsse der Landesversammlung oder des Landesvorstandes und in allen Fragen, die auf Grund der Dringlichkeit nicht erst anderen Organen vorgelegt werden können. Diese Entscheidung sind aber nachträglich den jeweiligen Gremien vorzulegen und zu bestätigen. Sollte es zu keiner Bestätigung kommen, wird der Vorstand beauftragt, einen sofortigen Neuwahlantrag einzureichen und eine eigens dafür ausgelegte Landesversammlung einzuberufen.
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Derdie Schriftführerin ist für die Erstellung von Protokollen von Vorstandssitzungen verantwortlich.
§13 Schiedsgericht
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Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das Schiedsgericht des Vereins „Grüne Jugend Vorarlberg – Grünalternative Jugend Vorarlberg” einzurichten. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung“‘ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den 577 ff ZPO.
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Das Schiedsgericht befindet über Streitigkeiten innerhalb der Grünen Jugend Vorarlberg, d. h. zwischen Mitgliedern untereinander bzw. Mitglieder einerseits und Gremien des Vereins anderseits oder Gremien untereinander.
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Das Schiedsgericht besteht aus zwei Mitgliedern, zusätzlich bestimmen die Streitparteien jeweils eine Vertrauensperson. Die zwei Mitglieder sowie weitere zwei bis fünf Ersatzmitglieder werden vom Landeskongress für die Dauer von maximal einem Jahr gewählt. Es müssen mindestens 50% der Mitglieder und 50% der Ersatzmitglieder im Schiedsgericht FLINT*-Personen sein.
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Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Mitglieder können nur dann teilnehmen, wenn keine der beiden Parteien diese ausschließt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, Zeug*innen vorzuladen und Beweise aufzunehmen.
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Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
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Für die Durchführung des Spruchs des Schiedsgerichts trägt der Landesvorstand Sorge.
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Über die Sitzung des Schiedsgerichts ist Protokoll zu führen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen.
§14 Bezirksgruppen
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Eine Bezirksgruppe ist die kleinste organisatorische Einheit der Grünen Jugend Vorarlberg. Ihr Tätigkeits- und Wirkungsbereich umfasst einen oder mehrere Verwaltungsbezirke des Bundeslands Vorarlberg.
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Die Anerkennung als Bezirksgruppe erfolgt durch den Landesvorstand und ist von der Landesversammlung zu bestätigen.
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Voraussetzungen für die Anerkennung als Bezirksgruppe sind
- mindestens drei Mitglieder,
- die Durchführung der Bezirksversammlung und die Wahl der Funktionen einmal pro Jahr,
- nachweisbare Aktivitäten im Wirkungsbereich der Bezirksgruppe.
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Bezirksgruppen haben folgende Funktionen für die Dauer von einem Jahr zu wählen:
- eine Bezirkssprecherin
- eine Finanzreferentin
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Derdie Bezirkssprecherin vertritt die Bezirksgruppe nach außen und leitet die Bezirksgruppe im Sinne der Statuten der Grünen Jugend Vorarlberg und des Vereinsgesetz.
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Derdie Finanzreferentin leitet die finanziellen Belange der Bezirksgruppe.
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Bezirksgruppen fassen sämtliche Beschlüsse in einem Plenum (Vollversammlung).
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Bezirksgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann von den Abs 4 bis 7 abweichende Bestimmungen enthalten.
§15 Landesausschuss
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Der Landesausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands sowie je zwei Delegierte jeder Bezirksgruppe, davon mindestens eine FLINT*-Person, mit Stimmrecht.
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Der Landesausschuss tagt zumindest zweimal jährlich und wird vom Landesvorstand einberufen. Zur Sitzung des Landesausschuss ist mindestens zwei Wochen vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf vier Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen und zu Beginn der Sitzung festzustellen. Wird die Dringlichkeit nicht mehrheitlich festgestellt, ist der so einberufene Landesausschuss nicht beschlussfähig.
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Der Landesausschuss ist jedenfalls einzuberufen
- durch Beschluss des Landesvorstands,
- auf Antrag der Landesversammlung,
- auf Antrag zumindest einer Bezirksgruppe.
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Der Landesausschuss hat folgende Aufgaben:
- Meinungsbildung, Ideensammlung und Austausch zwischen Bezirksgruppen und Landesvorstand
- vorläufiger Beschluss über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss
- Kooptierung ausgeschiedener Mitglieder des Landesvorstands.
§16 Rechnungsprüfung
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Die Rechnungsprüfung besteht aus zwei Personen, davon mindestens eine FLINT*-Person, die von der Landesversammlung für ein Jahr gewählt werden. Die Rechnungsprüferinnen sind ausschließlich der Landesversammlung verantwortlich. Die Rechnungsprüferinnen können keine weiteren Funktionen innerhalb der Grünen Jugend Vorarlberg ausüben.
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Sie haben die Überprüfung der Finanzgebarung, der Kassen und des Vereinsvermögens wahrzunehmen sowie die politische und finanzielle Rechtmäßigkeit von Anschaffungen, Förderungen und das Inventar zu kontrollieren und gegebenenfalls Unstimmigkeiten aufzuzeigen. Die Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, an Sitzungen aller Gremien teilzunehmen.
§17 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
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Mindestparität: Die Anzahl der FLINT*-Personen im Verhältnis zu der der Männer muss, soweit nicht näher bestimmt, für alle gewählten Organe und Funktionen in den Gremien der Grünen Jugend Vorarlberg mindestens gleich hoch sein.
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Anträge: Soweit nichts Anderes im Statut vorgesehen ist, gilt ein Antrag als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für den Antrag stimmt und mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen gültig ist.
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Für Nichtmitglieder besteht die Möglichkeit, als Gäste an Sitzungen teilzunehmen. Die Teilnahme und das Rederecht von Gästen sind vorab bei jeder Sitzung zu klären.
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Protokolle: Von jeder Sitzung muss ein Beschlussprotokoll angefertigt werden.
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Handlungsunfähigkeit: Handlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen weniger als zwei organschaftliche Vertreter*innen, das heißt rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Mitglieder der Landesorganisation die Rechtsgeschäfte der Landesorganisation wahrnehmen können und den Statutenerfordernissen und der ordentlichen Gebarung nachkommen können.
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Der Landesausschuss ist nur dann einzuberufen, wenn mindestens zwei Bezirksgruppen anerkannt sind.
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Die Bezeichnung FLINT*-Person bezieht sich auf Frauen, Lesben, Intersexuelle Personen, Non-Binary-Personen sowie Transgender-Personen.
§18 Auflösung und Verschmelzung
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Für die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins muss eine eigene Landesversammlung einberufen werden. Die notwendige Abstimmung ist ausnahmslos geheim durchzuführen. Die Abstimmung zur Auflösung bzw. zur Verschmelzung der Grünen Jugend Vorarlberg bedarf einer Dreiviertelmehrheit.
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Diese Landesversammlung hat auch über die weitere Verwendung des verbleibenden Vermögens zu beschließen und im Falle einer Auflösung einen Liquidatorin zu bestellen. Im Falle der Auflösung ist das Vermögen gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Grundsätzlich soll es einer Organisation mit ähnlichem Zweck und Ziel zufallen. Die konkrete Entscheidung trifft die Landesversammlung mit einfacher Mehrheit.
Geschäftsordnung, Landesversammlung
§1 Präambel, Allgemeines
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Gemäß dem Statut der Grünen Jugend Vorarlberg kann sich die Landesversammlung eine Geschäftsordnung geben. Diese muss mit einfacher Mehrheit der bei der Landesversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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Als maßgeblich für den Sitzungsverlauf gilt jene Version der Geschäftsordnung, die am Ende der vorhergegangenen Landesversammlung bestanden hat. Änderungen an der Geschäftsordnung werden somit erst bei der jeweils folgenden Landesversammlung wirksam.
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Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des Statuts gelten uneingeschränkt auch für die Geschäftsordnung der Landesversammlung.
§2 Präsidium
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Das Präsidium besteht aus zwei bis drei Personen, die vom Vorstand bestellt werden. Das Präsidium ernennt eine Person aus ihrer Mitte zum Vorsitz.
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Die Aufgaben des Präsidiums sind die Feststellung der Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit, die Gewährleistung der Protokollführung, die Beschlussfassung über die Tagesordnung durch die Landesversammlung nach Berücksichtigung von Änderungsanträgen zur Tagesordnung, das Achten auf die Einhaltung der Tagesordnung (zeitlich und inhaltlich), das Führen einer Redner*innenliste und die Entgegennahme von Anträgen zur Geschäftsordnung sowie Dringlichkeitsanträge. Die Gesprächsleitung liegt beim Vorsitz.
§3 Anträge, Antragsfristen
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Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die aktuelle Redner*innenliste, bedürfen einer einfachen Mehrheit der Anwesenden für einen Beschluss und sind nach je einer Pro- und Contrarede, sofern diese gewünscht wird, sofort zu behandeln. Als Antrag zur Geschäftsordnung gelten:
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Schluss der Redner*innenliste
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Vertagung der Abstimmung
- Antrag auf zeitliche Begrenzung eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Abhaltung einer Tendenzabstimmung
- Antrag auf die Festsetzung einer bestimmten Vorgehensweise des Präsidiums oder auf Änderung der Vorgehensweise kombiniert mit einem Alternativvorschlag
- Antrag auf Verabschiedung einer Resolution zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
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Anträge, die für ihren Beschluss gemäß den Statuten eine Zweidrittel-Mehrheit brauchen, müssen mindestens zwei Wochen vor einer Landesversammlung schriftlich beim Landesvorstand eingebracht werden. Alle weiteren Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Landesversammlung beim Landesvorstand eingebracht werden.
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Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens zwei Mitgliedern eingebracht werden. Ihre Dringlichkeit muss von einer Zweidrittelmehrheit nach einer Pro- und einer Contrarede, sofern dies gewünscht wird, zuerkannt werden.
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Anträge zur Änderung der Tagesordnung müssen vor deren Beschlussfassung eingebracht und mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.
§4 Beschlüsse
Beschlüsse erfolgen prinzipiell mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist als ungültige Stimme zu werten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§5 Wahlen
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Bewerbungen für ein Amt müssen spätestens eine Woche vor dem Wahltermin schriftlich beim Landesvorstand eintreffen. Aus der Bewerbung muss klar ersichtlich sein, für welches Amt kandidiert wird. Bei Bedarf kann der Landesvorstand die Bewerbungsfrist bis einen Tag vor dem Wahltermin verlängern.
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Der Landesvorstand erarbeitet und beschließt einen Modus, nachdem sich alle Kandidatinnen der wählenden Landesversammlung vorstellen können. Dabei wird auf die Chancengleichheit konkurrierender Kandidatinnen und auf die Einhaltung der zeitlichen Möglichkeiten der Landesversammlung geachtet.
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Gültig ist eine Stimme, wenn der Wille der Wählerin* bzw. des Wählers* eindeutig erkennbar ist und der Wahlzettel den Vorgaben entsprechend ausgefüllt ist.
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Unmittelbar vor dem jeweiligen Wahlgang ist bekannt zu geben, welche Kandidat*innen zur Wahl stehen.
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Die Wahlzahl wird ermittelt, indem die Anzahl der abgegeben gültigen Stimmen durch die Anzahl an kandidierenden Personen geteilt wird.
§6 Wahlmodus
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Die Stimmabgabe ist gültig, wenn auf dem Wahlzettel der Name einer für diese Position kandidierenden Person geschrieben wurde. Kandidiert für diese Funktion nur eine Person, kann die gültige Stimmabgabe auch durch ein Ja oder Nein erfolgen.
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Eine Person ist gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht.
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Erreicht keine der kandidierenden Personen im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegeben gültigen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Zum zweiten Wahlgang zugelassen, sind alle kandidierenden Personen, die im ersten Wahlgang die Wahlzahl (§5 Abs. 5) erreicht haben.
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Erreicht auch im zweiten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die erforderliche Anzahl an Stimmen, so wird das Prozedere nach Abs. 2 so oft wiederholt, bis eine kandidierende Person mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann.
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Bei Stimmengleichheit in einem Wahlgang mit zwei Personen wird der Wahlgang wiederholt. Sollte nach zwei Wahlgängen weiterhin Stimmengleichheit herrschen, so entscheidet in einem Wahlgang zwischen zwei Männern oder zwei FLINT*-Personen das Los. In einem Wahlgang zwischen einem Mann und einer FLINT*-Person gilt die FLINT*-Person als gewählt.
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Bei Stimmengleichheit in einem Wahlgang mit mehr als zwei Personen, sind, ungeachtet der Wahlzahl, alle kandidierenden Personen zum nächsten Wahlgang zugelassen.
§6a Zusatzbestimmungen zur Wahl der Sprecher*innen und weiteren Mitglieder des Landesvorstands
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Für die Wahl der Sprecherinnen ist ein FLINT-Platz und ein offener Platz zu wählen.
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Für die Wahl der weiteren Mitglieder des Landesvorstands sind so viele FLINT*-Plätze zu wählen wie notwendig sind, um die Parität im Landesvorstand herzustellen.
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Für offene Plätze sind Männer und FLINT*-Personen zugelassen.
§7 Konstruktives Misstrauensvotum
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Die Landesversammlung kann auf Antrag gemäß §8 Abs. 11 der Statuten einem Mitglied des Landesvorstands das Misstrauen aussprechen. Der Antrag ist von mindestens vier stimmberechtigten Mitgliedern zu unterzeichnen und in einer Weise zu stellen, dass der Landesversammlung eine namentlich bekannte Kandidatin bzw. ein namentlich bekannter Kandidat als Nachfolger*in zur Wahl vorgeschlagen wird. Durch die Wahl des Vorschlags darf die Mindestparität des Landesvorstands nicht gefährdet werden. Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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Eine Nachfolgerin ist, auch wenn mehrere Wahlvorschläge gemacht sind, in einem Wahlgang in geheimer Wahl zu wählen. ErSie ist nur dann gewählt, wenn ersie die Hälfte der abgegeben Stimmen auf sich vereinigt.
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Gelingt es keinemkeiner Kandidatin im ersten Wahlgang die Hälfte der Stimmen auf sich zu vereinigen, gilt das Misstrauensvotum als gescheitert.
§8 Protokoll, Berichte
Über die Landesversammlung ist ein schriftliches Protokoll über Beschlüsse und Wahlergebnisse, das den Mitgliedern zumindest auf elektronischem Wege zugänglich gemacht werden muss, zu führen.
§9 Einhaltung
Für die Einhaltung der Geschäftsordnung trägt das Präsidium der Landesversammlung Sorge.
§10 In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Beschlussfassung am 14.11.2020 in Kraft.